Satzung

des Kanu- und Ski-Clubs Lünen e.V. von 1949

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. März 1991

(eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lünen unter VR 277 am 3. März 1992)

Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit

§ 1

Der Verein führt den Namen Kanu- und Ski-Club Lünen e.V. Die Kurzform lautet KSCL.

Der KSCL ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lünen eingetragen. Der Sitz des KSCL ist Lünen.

Der KSCL ist Mitglied des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. und des Stadtsportverbandes Lünen 1950 e.V.

Rechtsgrundlagen

§ 2

Rechtsgrundlagen des KSCL sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle KSCL – Mitglieder.

Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Die Jugendordnung wird vom Jugendtag der Jugend des KSCL beschlossen und bedarf der Bestätigung der Hauptversammlung.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Zweck

§ 3

Der KSCL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Grundsätze der Tätigkeit

§ 4

Der KSCL ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5

Mittel des KSCL dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Aufgaben

§ 7

Der KSCL hat die Aufgabe, den Kanurenn- und Kanuwandersport sowie den Skisport als Volkssport zu pflegen.

 Hierzu dienen insbesondere:

–   gemeinsame Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Wanderfahrten, Lehrgänge).

–   die Pflege internationaler Beziehungen im Kanusport.

Mitglieder

§ 8

Der KSCL besteht aus:

–   aktiven und passiven Vollmitgliedern

–   Jugendmitgliedern

Vollmitglieder sind solche, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Jugendmitglieder sind:

– Schüler bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr

– Jugendliche vom vollendeten vierzehnten bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr

[Erläuterungen zur aktiven und passiven Mitgliedschaft:

Ein aktives Mitglied nimmt aktiv am Vereinsleben teil und nutzt die Vergünstigungen des Vereins, wie z.B. Teilnahme am Sportbetrieb, Nutzung des Bootshauses oder Teilnahme an Vereinsveranstaltungen. Ein passives Mitglied fördert den Verein nur durch seinen Mitgliedsbeitrag.Im Zweifel entscheidet der Vorstand nach Einzelfallprüfung über die aktive oder passive Mitgliedschaft. Sowohl aktive und passive Mitglieder haben Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung.]

KSCL-Jugend

§ 9

Die KSCL- Jugend führt und verwaltet sich selbständig.

Der KSCL- Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung und der von der Hauptversammlung erlassenen Ordnungen, der KSCL- Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane und des KSCL- Jugendtages.

Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem KSCL- Jugendtag und dem Vorstand des KSCL verantwortlich.

Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugend Angelegenheiten. Er entscheidet über die Verwendung aller der KSCL- Jugend zufließenden öffentlichen Mittel.

Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglieder

§ 10

Personen, welche sich hervorragende Verdienste für den KSCL erworben haben, können von der Hauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand mit vollem Stimmrecht an.

Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sind von den besonderen Verpflichtungen des § 16 entbunden.

Entstehen und Dauer der Mitgliedschaft

§ 11

Mitglied des KSCL kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte genießt.

Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorstand. Dieser entscheidet auch über die Aufnahme.

Die Mindestmitgliedschaft im KSCL beträgt ein Jahr.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 12

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

–  Tod.

–  freiwilligen Austritt.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres, also zum 30. Juni bzw. 31. Dezember, bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich. Die Abmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

–  Ausschließung.

Die Ausschließung erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden nach Anhörung sämtlicher Vorstandsmitglieder und wird dem Betroffenen mitgeteilt. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen vier Wochen nach Empfang der Mitteilung schriftlich beim Vorstand Berufung einzulegen. Die nächste dann stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.

Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (ehrenrühriges Verhalten, Zuwiderhandlungen gegen die Vereinszwecke, die Satzung und Ordnungen sowie gegen die Vorschriften, die zum Schutze der Natur und Umwelt, oder sonstige Bestimmungen, die zum Befahren der Wasserstraßen und zur Durchführung von Wettkämpfen erlassen worden sind).

Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn:

–   ein Mitglied drei Monate mit der Zahlung seiner Vereinsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

–   ein Mitglied Vereinseigentum vorsätzlich beschädigt.

–   Ausschluss durch den Verband.

§ 13

Mit Erlöschen der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch an das Vermögen des KSCL.

Beiträge, Aufnahmegebühr

§ 14

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der KSCL von seinen Mitgliedern Beiträge und bei Neuaufnahme eine Aufnahmegebühr.

Die Beiträge der Mitglieder werden in der Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt, ebenso die Aufnahmegebühr.

Rechte der Mitglieder

§ 15

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Bootshausordnung die Einrichtungen des KSCL zu benutzen und nach ihren Fähigkeiten am sportlichen Übungsbetrieb teilzunehmen.

Die Teilnahme an kanusportlichen Wettkämpfen bedarf der Zustimmung des Sportwartes.

Pflichten der Mitglieder

§ 16

Jedes Mitglied hat die allgemeine Pflicht, die Satzung und die Ordnungen sowie die Beschlüsse der KSCL- Organe, die Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, die Bestimmungen über das Befahren der Wasserstraßen und die allgemeinen und speziellen sportlichen Regeln zu beachten und zu befolgen sowie das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.

 Als besondere Verpflichtung der Mitglieder gelten:

–   Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages

–   Teilnahme an den regelmäßigen Bootshausdiensten

–   Teilnahme an den nach Bedarf vom Vorstand anzusetzenden allgemeinen Arbeitsdiensten

Organe

§ 17

Die Organe des KSCL sind:

–   die Hauptversammlung (§ 18)

–   der Vorstand (§§ 19, 20)

–   besondere Ausschüsse (§ 21).

Hauptversammlung

§ 18

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des KSCL. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen KSCL- Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des KSCL übertragen hat.

Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören insbesondere:

–   Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer und gegebenenfalls besonderer Beauftragter

–   Entlastung des Vorstandes

–   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr

–   Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

–   Beschlussfassung über die Satzung unter Einschluss eventueller Änderungen

–   Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge.

Im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres findet die Hauptversammlung statt, zu welcher die Mitglieder spätestens zehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuladen sind.

Außerordentliche Versammlungen werden durch den 1. und 2. Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern einberufen.

Beschlüsse der Versammlung werden durch Stimmenmehrheit gefasst, falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Schriftführer niedergeschrieben, der Versammlung vorgelesen und nach Annahme neben der Unterschrift des Schriftführers vom 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichnet.

Mitglieder unter achtzehn Jahren sind nicht stimmberechtigt, können aber an jeder Versammlung teilnehmen.

Vorstand

§ 19

Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des KSCL im Rahmen und im Sinne der Satzung und Ordnungen sowie der Beschlüsse der Hauptversammlung.

Vorstand im Sinne der Vorschrift des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Diese vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

Der erweiterte Vorstand besteht neben dem 1. und 2. Vorsitzenden aus dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem 1. und 2. Jugendwart, dem Sportwart, dem Wanderwart und dem Bootshauswart.

Geschäftsführer und Schriftführer sollen in der Person eines Mitgliedes vereinigt sein.

Bei Verhinderung des 1. bzw. des 2. Vorsitzenden wird dieser vertreten

–   in allgemeinen Angelegenheiten durch den Geschäftsführer und den Kassierer

–   in allen anderen Fällen durch den Geschäftsführer und durch das Vorstandsmitglied, dessen Geschäftsbereich betroffen ist.

Der 1. und 2. Vorsitzende repräsentieren den KSCL nach außen und den Vorstand gegenüber den Mitgliedern. Sie üben auf dem KSCL- Gelände das Hausrecht aus.

Die weiteren Vorstandsmitglieder verwalten in eigener Verantwortung selbständig ihren Geschäftsbereich.

Über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Vorstandes entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss.

§ 20

Der Vorstand wird in der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung in zwei Wahlgruppen zu jeweils vier Jahren gewählt.

I. Wahlgruppe:              2. Vorsitzender

                                      Geschäftsführer

                                      2. Jugendwart

                                      Wanderwart

II. Wahlgruppe:             1. Vorsitzender

                                      Kassierer

                                      Sportwart

                                      Bootshauswart

                                      1. Jugendwart

Die Wahlen finden im Wechsel von zwei Jahren, jeweils in den geraden Kalenderjahren, statt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, finden in der nächsten Hauptversammlung Ergänzungswahlen statt. Bis zu diesem Zeitpunkt können der 1. und 2. Vorsitzende ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte betrauen.

Ausschüsse

§ 21

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können von der Hauptversammlung Ausschüsse eingesetzt werden.

Der Vorsitzende des Ausschusses soll Mitglied des Vorstandes sein.

Wirtschaftsführung

§ 22

Das Geschäftsjahr gleicht dem Kalenderjahr.

Der finanzielle Bedarf zur Erfüllung der Aufgaben des KSCL wird gedeckt aus:

–   Umlagen

–   Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren

–   private und öffentliche Zuwendungen

–   aufgenommene Darlehen.

Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen und der Hauptversammlung vorzulegen.

Kassenprüfung

§ 23

Die Hauptversammlung wählt in jedem Jahr zwei Kassenprüfer und bis zu zwei Stellvertreter.

Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.

Abstimmung und Wahlen

§ 24

Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies wünscht.

Wahlen erfolgen im Allgemeinen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied wünscht geheime Wahlen. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des KSCL.

Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich, mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der Vorgeschlagene als Bewerber.

Die Abstimmung über die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt stets geheim. Zur Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden ist die absolute Mehrheit erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.

Die Wahlen der weiteren Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgen jeweils in einem separaten Wahlgang. Hier entscheidet die einfache Mehrheit.

Satzungsänderungen

§ 25

Satzungsänderungen finden nur in der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung statt.

Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens sechs Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenzahl von zwei Dritteln der anwesenden Vollmitglieder erforderlich.

Auflösung

§ 26

Bei Auflösung des KSCL oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des KSCL an die Stadt Lünen (Sportamt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 27

Die Auflösung des KSCL kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung erfolgen. Zur Auflösung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der eingetragenen Vollmitglieder erforderlich.

Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten außerordentlichen Versammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vollmitglieder die Auflösung beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Wirksamkeit

§ 28

Diese Satzung erhält seine Wirksamkeit mit dem Tag der Eintragung im Vereinsregister.