Bootshausordnung

… des KSC Lünen

Kanu- und Ski-Club Lünen e.V.

Lünen, 22.04.1987

§ 1
Unser Bootshaus ist als Sport- und Erholungsstätte eine Gemeinschaftseinrichtung, in der jedes Mitglied auf Ordnung und Reinhaltung bedacht sein muß.


§ 2
Verwalter des Bootshauses ist der Bootshauswart. Er ist für die Angelegenheiten, die Ordnung, Reinhaltung und Instandsetzung betreffen, dem Vorstand verantwortlich. Den Anordnungen des Bootshauswartes ist von allen Mitgliedern Folge zu leisten.


§ 3
Um die Sauberkeit und Ordnung im Bootshaus und den zum Bootshaus gehörenden Anlagen stets zu gewährleisten, ist es untersagt:


a) Bootskissen, Zelte und Zubehör, Paddel und sonstige Gegenstände an nicht dafür vorgesehenen Stellen herumliegen zu lassen.


b) Besen, Eimer, Geräte, Handwerkszeug u.ä. nach Gebrauch ungereinigt weg zustellen oder liegen zu lassen.


c) Boote ungereinigt oder nass oder in einer anderen Lage als vorgesehen im Bootshaus abzustellen.


d) Übelriechende Dinge im Spind oder Boot zu lagern.


e) Papier oder sonstigen Abfall im und am Bootshaus wegzuwerfen.

§ 4
Das Trocknen nasser Zelte, Kissen, Decken, Bekleidungsstücke etc. ist nur
an der dafür vorgesehenen Stelle gestattet.


§ 5
Das Aufstellen von Spinden und Schränken usw. ist nur mit Erlaubnis des Vorstandes gestattet. Veränderungen im und am Bootshaus können nur im Einvernehmen mit dem Vorstand vorgenommen werden.


§ 6
Jedes Mitglied hat darauf zu achten, dass beim Verlassen des Bootshauses alle Türen ordnungsgemäß verschlossen und verriegelt sind. Das gilt auch für die Umzäunungstore. Für eintretenden Schaden, der durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen kann, haftet das betreffende Mitglied. Bootshausschlüssel bleiben Eigentum des Vereins und sind von ausscheidenden Mitgliedern gegen Erstattung der Leihgebühr zurückzugeben. Die Bootshausschlüssel sind nicht übertragbar.


§ 7
Die Vergabe von Bootsplätzen obliegt dem Bootshauswart.


§ 8
Das Benutzen fremden Eigentums zum Sport und zu anderen Zwecken ohne die Erlaubnis des Eigentümers ist untersagt.


§ 9
Die Verfügung über die vereinseigenen Trainings- und Rennboote etc. sowie über clubeigene Paddel und andere Bootszubehörteile obliegt dem Trainer. Vereinseigene Boote dürfen nur zu Trainigszwecken und nur zu den festgelegten Trainingszeiten benutzt werden. Ausnahmen bedürfen der besonderen Zustimmung des Trainers.
Um Unfälle zu zu vermeiden, darf die Benutzung der Trainingsgeräte nur dann erfolgen, wenn eine zweite geeignete Person Hilfestellung leisten kann.


§ 10
Auf sportlich einwandfreie Bekleidung und sportliches Benehmen im und am Bootshaus sowie auf Tour und beim Training ist zu achten.


§ 11
Clubfremden Personen ist der Aufenthalt im und am Bootshaus nur in Begleitung von Mitgliedern gestattet. Das gilt auch für Bekannte und
Verwandte vom Mitgliedern.


§ 12
Jedes Mitglied hat vor Beginn einer Fahrt diese im Fahrtenbuch zu vermerken und nach beendeter Fahrt die Eintragung im Fahrtenbuch
gem. der Fahrtenbuchordnung zu vervollständigen.


§ 13
Das Merkblatt über den Sportbootverkehr auf den westdeutschen Kanälen im Bereich der Wasser-und Schiffahrtsdirektion Münster ist für jedes Mitglied verbindlich. Zuwiederhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gem. § 16 dieser Ordnung bestraft. Das Merkblatt hängt im Bootshausaus.


§ 14
Vor Beginn einer jeden Paddelsaison wird der Reinigungsdienst für das Sommerhalbjahr durch den Bootshauswart im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellt. Der Plan hängt im Bootshaus aus und ist für die Beteiligten verbindlich. Über Terminänderungen befindet der Bootshauswart. Vorstandsmitglieder sind vom Reinigungsdienst befreit.


§ 15
Termine für besondere Instandsetzungsarbeiten, sowie Veränderungs- und Erweiterungsarbeiten werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgemacht.
Mitglieder, die zu diesen Arbeitsleistungen regelmäßig nicht erscheinen, werden zu besonderen Leistungen herangezogen, insbesondere als zusätzliche Hilfe für den eingeteilten Reinigungsdienst.


§ 16
Verstöße gegen diese Bootshausordnung und Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen des Vorstandes, insbes. des Bootshauswartes und der
Trainer, können Startverbot bis zu 4 Wochen, eine Geldbuße und in besonderen Fällen und im Viederholungsfall den Ausschluß aus dem Verein zur Folge haben. Startverbot und Geldbuße werden durch Bootshauswart bzw. Trainer ausgesprochen. Über den Ausschluß
entscheidet der Vorstand.


§ 17
Diese Bootshausordnung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.


Lünen, den 10.12.1960
Änderung: § 9 am 07.02.1976