… der Vereinsjugend
Kanu- und Ski-Club Lünen e.V.
Lünen, 22.04.1987
Jugendordnung
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des Kanu- und Ski-Clubs Lünen sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
§ 2 Aufgaben
Die KSC-Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der KSC-Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
f) Pflege der internationalen Verständigung
§ 3 Organe
Organe der Jugend des Kanu- und Ski-Clubs Lünen sind:
der Vereinsjugendtag
der Vereinsjugendausschuss
§ 4 Vereinsjugendtag
a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche.
Sie sind das oberste Organ der Jugend des KSC-Lünen.
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
b.1 Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
b.2 Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
b.3 Beratung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
b.4 Entlastung des Vereinsjungendausschusses.
b.5 Wahl des Vereinsjugendausschusses.
b.6 Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/ Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
b.7 Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesendheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Verammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
1. und 2. Jugendwart(in),
2 Beisitzer(inne)n,
1. und 2. Jugendsprecher(in), die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.
Als Beisitzer(innen) können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
b) Der Vereinsjugendausschuss wird vom Vereinsjugendtag in zwei Wahlgruppen gewählt.
I. Wahlgruppe
2. Jugendwart(in)
2. Beisitzer(in)
2. Jugendsprecher(in)
2. Kassenprüfer(in)
II. Wahlgruppe
1. Jugendwart(in)
1. Beisitzer(in)
1. Jugendsprecher(in)
1. Kassenprüfer(in)
1. und 2. Jugendwart(in) werden für 4 Jahre gewählt. Die weiteren Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden für 2 Jahre gewählt.
Auch die Kassenprüfer(innen), welche dem Vereinsjugendausschuss nicht angehören, werden für 2 Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vereinsjugendausschusses vorzeitig aus, finden Ergänzungswahlen statt.
c) Der (die) 1. Jugendwart(in) vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
1. und 2. Jugendwart(in) sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugentag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom 1. Jugendwart(in) eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
Die Kassenprüfer(innen) sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vereinsjugendausschusses teilzunehmen.
Zu den Sitzungen sind sie einzuladen.
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 6 Wettkampfordnung, Spielordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe (Wettkampfordnung oder Spielordnung) regelt der Kanu-Verband.
Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
§ 7 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden.
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Vorstehende Jugendordnung wurde beschlossen vom Vereinsjugendtag am 20. März 1987